Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05. März 2025 - 3 StR 399/24

Volltext 3 str 399-24 - 176,63K (PDF-Datei, die in einem neuen Tab geöffnet wird)
Titel der Pressemitteilung/Zusammenfassung -
Nummer der Pressemitteilung/Zusammenfassung -
Volltext der Pressemitteilung -
ECLI ECLI:DE:BGH:2025:050325B3STR399.24.0
ELI -
Originalsprache der Entscheidung allemand
Datum des Dokuments 04.03.2025
Gericht Bundesgerichtshof (DE)
Sachgebiet
  • Justiz und Inneres
EUROVOC-Bereich -
Vorschrift des nationalen Rechts Strafgesetzbuch: § 6 Nr. 5; Grundgesetz: Art. 74 Abs. 1 Nr. 19; Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis: § 34 Abs. 1; Betäubungsmittelgesetz: §§ 1 Abs. 1, 29a
Angeführte Vorschrift des Unionsrechts -
Vorschrift des internationalen Rechts -
Beschreibung Cannabis und Marihuana weiterhin Betäubungsmittel auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes - 1. Für die Kategorisierung von Cannabis und Marihuana als Betäubungsmittel im Sinne von § 6 Nr. 5 StGB spricht sowohl die historische Auslegung als auch die Gesetzesbegründung zum Konsumcannabisgesetz. 2. Für die rechtliche Bewertung ist außerdem maßgeblich, dass sich der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unter anderem auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (Betäubungsmittelrecht) stützt. Dies lässt erkennen, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass Cannabis und Marihuana in diesem Normkontext als Betäubungsmittel anzusehen sind.